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Das Neue GG

 „…nobel geht die Welt zu Grunde…“ sagte meine Mutter als ich Kind war

 

Art. 1 (Schutz der Würde)          

 

(1) Die Würde und Konten sowie „Spenden“ Gelder der Politiker, Ihrer Angehörigen und Spender, Banken, Aktionäre und Konzerne sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller und mit aller staatlichen Gewalt.

 

(2) Jeder Deutsche erkennt die Armut an, denn sie ist die Grundlage für Reichtum und Ausbeutung und sie fördert zum Wohle der Waffenindustrie den gerechten Krieg.

 

(3) Nachfolgende Gesetze sind diesem Grundrecht unterstellt und sind mit aller staatlichen Gewalt zu vollziehen. Schutz der Würde des Geldes ist oberste Pflicht und absolutes Recht.

 

 

Art. 2 ( Das Freiheitsrecht)

 

(1) Jeder hat das Recht als Arbeiter und Wähler zu dienen, soweit er nicht die Rechte der Politiker und deren Bankkonten, sowie deren Spender verletzt oder den Reichtum gefährdet.

 

(2) Jeder Deutsche hat das Recht bis zum Tode zu arbeiten und ist berechtigt seine Gesundheit und Leben dafür zu geben. Dieses Recht ist unantastbares und oberstes Gebot.

 

 

Art. 3 ( Gleichheit vor dem Gesetz)

 

(1) Alle Menschen sowie Politiker, die über eine Millionen Euro besitzen oder darüber, verfügen oder Gewinne über Millionen und Milliarden machen oder darüber verfügen sind vom Gesetz gleich, Sie dürfen nicht verfolgt werden.

 

(2)  Männer und Frauen die Absatz 1 erfüllen sind gleichgestellt und dürfen keine Steuern zahlen, müssen Ihre Konten geheim halten und Gelder sicher in die Schweiz verbringen.

 

(3) Niemand darf dieses anzweifeln, kontrollieren, verletzen oder gefährden.

Strafrechtlich darf ein Mensch der Millionen Euro verdient, besitzt oder darüber verfügt nicht und niemals verfolgt werden.

 

 

Art. 4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)

 

(1) Jeder Deutsche besitzt das Recht jede politisch propagierte Wahrheit und Wahrheiten, sowie jedem Politiker Eid zu glauben und dies mit bestem Wählergewissen zu tun.

 

(2) Dass ungestörte „Gelder verschieben“ und erschleichen muss gewährleistet sein,  die Spender, Aktionäre, Konzerne, Banken und Politiker sind darin frei und unantastbar.

 

(3) Niemand darf gezwungen werden den Reichtum und die Geldschieberei anzuzweifeln.

 

 

Art. 5 (Recht der freien Meinungsäußerung)

 

(1) Jeder hat das Recht seine Geldscheine in Wort und Schrift auf seinem Nummernkonto auszubreiten und sich ungehindert politischer Spenden zu bedienen, soweit er Mitglied einer Partei, Bank oder Konzerns ist.

Eine Zensur von „öligen“ Geldern findet nicht statt. Die Presse ist in der Berichterstattung frei käuflich zu erhalten und darf sich ungehindert politisch kaufen lassen.

 

(2) Dieses Recht findet seine Schranken und auch Berufung darin, dass Reichtum, Geld- und Machtgier nicht kritisiert und angezweifelt werden darf.

 

(3) Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei käuflich. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zum Spendengeld und Schweizer Nummernkonto.

 

 

Art. 6  (Ehe, Familie, nichteheliche Kinder)

 

(1) Ehe, Familie im Reichtum stehen unter Besonderem Schutz aller Gesetzeshüter.

 

(2) Pflege und Erziehung reicher Kinder sind natürliches Recht, über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gewalt.

 

(3) Kinder von armen oder problematischen Familien dürfen von ihren Eltern getrennt werden

 

(4) Jede Frau hat Anspruch auf Geld und Reichtum, sobald sie geschlechtsreif und gut aussehend ist oder selbst reich ist.

 

(5) Uneheliche und arme Kinder gehören ins Heim.

 

 

Art. 7 (Schulwesen)

 

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Adels, der Politiker und des Geldes.

 

(2) Erziehungsberechtigte arme Menschen haben das Recht keinen Rechtsanspruch zu haben. Über Teilnahme an Bildung entscheidet das Geld.

 

(3) Der Unterricht an öffentlichen Schulen muss so gestaltet sein, dass kein tragfähiges Wissen oder Bildung vermittelt werden darf.

 

(4) Das Recht reicher Kinder bleibt unberührt, sie haben das Recht sich zu schulen in allen Bereichen. Ausbilder und Lehrkräfte sind verpflichtet arme Kinder dumm und ungebildet zu belassen und nur reiche Kinder zu schulen.

 

(5) Erziehung entfällt für arme Kinder mangels Gold und Geld.

 

(6) Bildung für arme Menschen ist aufgehoben.

 

 

Art. 8 ( Versammlungsfreiheit)

 

(1) Alle reichen Deutschen haben das Recht, ihre Geldscheine weiter zu sammeln und zu horten wo sie wollen, unbeschadet von Volkes Neid und Armut.

 

(2) Versammlungen von Politikern, Aktionären, Konzernen und Banken sind zu schützen und dürfen wegen Terrorgefahr und Volkes Zorn nicht unter freiem Himmel stattfinden.

 

 

Art. 9 (Vereinigungsfreiheit)

 

(1) Alle armen Deutschen haben das Recht Suppenküchen zu besuchen und sich dort im Hunger zu vereinen, möglichst in abgelegenen Seitenstrassen.

 

(2) Vereinigungen, deren Zweck es dient den Reichtum zu kritisieren oder Neid zu entwickeln und die somit gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, sind verboten.

 

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung von Wirtschaftsbedingungen und Reichtum,

Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskolonnen, Arbeitsvereinigungen zu bilden und dabei zu singen ist für jeden armen Deutschen gewährleistet.

 

(4) Für 1 Euro hat der Arme das Recht und seine Verfassungspflicht im Trupp zu arbeiten.

 

 

Art. 10 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)

 

(1) Kontoauszüge von Politikern, Aktionären, Aufsichträten, Adel und übrigen Geldadel dürfen nicht eingelesen werden, dieses Recht ist unverletzlich.

 

(2) Beschränkungen dürfen nur bei Rentnern, Arbeitslosen, Kranken und ALG II Empfängern angeordnet werden. Die Geheimdienste sorgen für Gewährleistung des Schutzes der Reichen und ihrer kleinen und großen Geheimnisse mit dem uneingeschränkten Geldfluss.

 

 

Art. 11 (Freizügigkeit)

 

(1) Alle Reichen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet und bei den Finanzämtern,

auch allen anderen Behörden gegenüber.

 

(2) Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden.

 

(3) Der einfache arme Arbeiter hat das Recht Steuererleichterung zu erhalten, indem ihm jeden Monat die Hälfte des Lohnes abgezogen wird und er sich nicht um die Ausrechnung oder Nachzahlungen kümmern muss. Arbeiter dürfen in ihrer Arbeitszeit nicht beschränkt werden, das freizügige Recht auf unbezahlte Überstunden ist uneingeschränkt.

 

 

Art. 12 (Berufsfreiheit)

 

(1) Reiche haben das Recht der freien Berufswahl, auch wenn sie intellektuell nicht geeignet sind. Sie dürfen zu keiner Arbeit oder Wehrdienst gezwungen werden.

 

(2) Arme haben das Recht jede niedrige Arbeit auszuführen.

 

(3) Das Verbot der Zwangsarbeit existiert nicht mehr.

Novellierung im ALG II - das Recht auf Zwangsarbeiten für jeden Armen Deutschen.

 

 

Art. 12 a. (Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen)

 

(1) Arme Männer und Frauen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können auch zum Minenaustreten an der Heimatfront, zur Verteidigung des deutschen Reiches, in Afghanistan verpflichtet oder sonst wo eingesetzt werden.

 

(2) Reiche sind von Absatz 1 ausgenommen.

 

(3) Im Verteidigungsfall sind alle armen Menschen verpflichtet die Geld- und Panzerschränke zu sichern. Für Volk und Vaterland hat der arme Deutsche das Recht auf Brot und Wasser zu verzichten, damit die Reichen ausreichend versorgt sind.

 

 

Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung)

 

(1) Der Wohnraum in Schlössern und Villen ist geschützt.

 

(2) Arme Deutsche haben das Recht im Park zu schlafen, wenn es nicht die Ruhe und Ordnung der Reichen stört. ALG II haben kein Recht auf Schlafstelle in Würde.

 

 

Art. 14 (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)

 

(1) Das Eigentum und Erbrecht von Adel und Geldadel, Banken, Politikern, Aktionären und Konzernen ist gewährleistet. Inhalt und Schranken werden vom Gesetz nicht bestimmt.

 

(2) Eigentum verpflichte es zu mehren und anzuhäufen. sein Gebrauch dient ausschließlich dazu den Reichtum zu noch mehr Reichtum zu führen.

 

(3) Eine Enteignung erfolgt nur wenn bei einem armen Menschen noch 100 Euro in der Tasche sind, dies sind umgehend den nächsten in der Nähe befindlichen Reichen zu übergeben. Näheres regelt das Gericht, das ALG II und Zwangsvollstreckungsgesetz.

 

 

Art. 15 (Sozialisierung)

 

Grund, Boden, Naturschätze, Produktionsmittel, Arbeitskraft und Geld gehören nur den Banken, dem Adel, dem Geldadel, den Aktionären, den Konzernen oder den Politikern.

Es besteht ein natürliches Recht allen Reichtum in wenige Hände zu halten.

Das Volk hat das Recht wenig Geld auszugeben und zu besitzen.

 

Art 16 (Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht)

 

(1) Deutscher Reichtum und Geld haben das unveräußerliche Recht auf jedem Nummerkonto ausgebürgert werden zu können und so gesicherte Gelder und auch ins Ausland verbrachte Arbeitsplätze genießen in allen Generationen absolutes Asylrecht und dürfen niemals ausgeliefert werden. Inhaber dieser Gelder genießen weltweit absolutes Asylrecht.

 

(2) Arbeiter, Arbeitslose, Kranke, Rentner und alle anderen armen Deutschen haben das Recht keinen Rechtsanspruch auf Absatz 1 zu haben.

 

 

Art. 17 (Petitionsrecht)

 

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Vorausgesetzt mit dieser Bitte ist ein oder mehrere 100.000 € Köfferchen als Spende anbei.

 

 

Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten)

 

Entfällt, Arme Menschen, Kranke, Rentner und Arbeitslose haben keine Grundrechte.

 

 

Art. 19 (Einschränkung von Grundrechten)

 

Arbeiter haben kein Recht auf gerechten Lohn, die Arbeitskraft ist darauf beschränkt, die Reichen noch reicher zu machen. Hier obliegt die Pflicht für den Arbeiter in der Freizeit umsonst zu arbeiten und auch mit schweren Erkrankungen zu arbeiten, wer zum Arzt gehen kann, kann auch auf der Arbeit seine verbleibende Kraft zur Verfügung stellen.

 

 

Art. 20 (Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht)

 

(1) Die Bundesrepublik ist ein von Geld und Gold geleiteter Bundesstaat.

 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Reichtum aus, dieser wird von der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung geschützt.

 

(3) Die Rechtsprechung ist an Geld gebunden, alle bundesdeutschen Juristen sind verpflichtet sich dem Reichtum unterzuordnen.

 

(4) Widerstand ist zwecklos und wird mit aller Staatsgewalt unterbunden.

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