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Volksabzocker
(der Wutbürger)
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Artikel 20
Grundgesetz Widerstandsrecht

Das in Artikel 20 Absatz 4 G.G. gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der BRD und gilt als grundrechtsgleiches Recht. Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Artikel 20 Absatz 1 bis 3 G.G. verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Artikel 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.

Artikel 5 Grundgesetz Meinungsfreiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung

Korruption, Parteispenden, Beratergelder gefährden unsere Rechte unsere Unabhängigkeit unsere Freiheit.
Darum steht auf und wehrt Euch schaut nicht tatenlos zu.

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